AGB

Allgemeine Bestimmungen

Vertragsabschluss

  1. Für unsere, auch zukünftigen, Lieferungen und Leistungen (nebst Auskünften und Beratungen) im Verkehr mit Unternehmern gelten die nachstehenden Bedingungen. Unternehmer im Sinn dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unsere Bedingungen gelten als anerkannt mit der Eingehung der Geschäftsverbindung zu uns und gelten für deren Dauer.
     
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende, entsprechende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Bedingungen als vereinbart.
     
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit und entsprechend unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande. Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Bedingungen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
     
  4. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5%. Muster bei kundenspezifischen Anfertigungen sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheiten der Muster gelten nicht als garantiert..
     
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn wir den Auftrag nicht erhalten, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Käufers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
     
  6. Die Daten des Käufers werden von uns durch EDV gespeichert und verarbeitet, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. 

II  Preise und Zahlungsbedingungen
 

  1. Unsere angegebenen Preise sind Nettopreise und bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
     
  2. Die Zahlung hat, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ohne Skontoabzug und ohne jegliche weitere Abzüge in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Der Käufer ist berechtigt, uns einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche im Fall des Zahlungsverzugs bleiben vorbehalten.
     
  3. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
     
  4. Alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer werden sofort fällig, wenn und soweit unser Zahlungsanspruch infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, gefährdet wird. In diesen Fällen sind wir weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 2 Wochen erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
     
  5. Kosten für Verpackung und Versendung sind gesondert zu vergüten.


III  Eigentumsvorbehalt
 

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent, die wir gegen den Käufer oder gegen sein Konzernunternehmen haben, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ihrer Entstehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
     
  2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikats. In diesen Fällen und bei einer Vermischung unserer Ware verwahrt der Käufer unser Miteigentum unentgeltlich für uns.
     
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und seinerseits zu verkaufen, solange er mit seinen Zahlungen an uns nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet seinerseits Eigentumsvorbehalte zu vereinbaren.
     
  4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbebaltsware für den Käufer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten einschließlich seiner Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderung ab. Soweit uns Miteigentum zusteht erfolgt die Forderungsabtretung wertanteilig (siehe oben Punkt 2). Wir nehmen die Abtretung an.
     
  5. Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Für diesen Fall ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns kostenfrei alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die notwendig und erforderlich sind, um unsere Rechte und Ansprüche gegen Dritte gerichtlich geltend zu machen.
     
  6. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich anzuzeigen und Dritte darauf hinzuweisen, dass die Ware unser Eigentum ist.
     
  7. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht. Wir werden die Vorbehaltsware nach unserer Wahl freigeben, wenn und soweit der Wert der Vorbehaltsware ohne Mehrwertsteuer den Rechnungswert unserer Gesamtforderungen ohne Mehrwertsteuer mehr als 20% übersteigt.
     
  8. Wir sind berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorbehaltsware er besitzt und wo sie sich befindet. Wir sind weiterhin berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an dem Ort, an dem sie sich befindet, zu besichtigen.
     
  9. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.

AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNG

Lieferfristen, Liefertermine
 

  1. Für Lieferfristen und Liefertermine ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
     
  2. Wenn der Käufer ihm obliegende vertragliche Pflichten, auch Mitwirkungs- und/oder Nebenpflichten, nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich Fristen und Termine um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Unsere Rechte aus einem Verzug des Käufers bleiben unberührt.
     
  3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Werk oder ab Lager maßgebend. Fristen und Termine gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, wobei der Nachweis fehlenden Verschuldens uns obliegt.
     
  4. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns von unseren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, bei vorübergehenden Hindernissen jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Wegfall der Behinderung. Ist dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht bei Teillieferungen von Rahmenverträgen.
     
  5. Kommen wir in Verzug, kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
     
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


II  Teillieferungen
 

  1. Die bestellte Ware kann von uns in Teilen geliefert werden, wenn dies dem Käufer zumutbar ist. Der Preis bleibt unberührt - jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.


III  Versand und Gefahrübergang
 

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Jeder Versand und Transport erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
     
  2. Die Transportgefahren werden nur auf schriftliche Bitte des Käufers und auf seine Kosten versichert.
     
  3. Wird der Versand (Verladung und Beförderung) der Ware aus einem von dem Käufer zu vertretenden Grund verzögert, sind wir berechtigt auf Kosten und Gefahr des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird.

RECHTE BEI PFLICHTVERLETZUNGEN - HAFTUNG

Rechte des Käufers bei Mängeln
 

  1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen gemäß unserer Auftragsbestätigung. Weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale sowie die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn eine schriftliche Bestätigung durch uns erfolgt. Ã?ffentliche Ã?ußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
     
  2. Bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung liegt kein Mangel vor. Ebenso wenig bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Es liegt kein Mangel bei Farbabweichungen des Kunststoffes entsprechend der Toleranz im RAL-Bereich vor. Gleiches gilt für Abweichungen in der Ausführung und Anzahl kundenspezifisch bedruckter und sonderbestückter Teile.
     
  3. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werks oder des Lagers. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang, spätestens nach Ablieferung bzw. Eintreffen der Ware am Versandort auf Vollständigkeit und etwaige Mängel zu untersuchen und offensichtliche Mängel, insbesondere Falschlieferungen und Mengenabweichungen außerhalb des Toleranzbereiches, unverzüglich im Anschluss an die Untersuchung bzw. nach einer etwaigen späteren Entdeckung eines Mangels zu rügen. Unterlässt der Käufer die unverzügliche Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware nach § 377 HGB als genehmigt.
     
  4. Bei Mängeln ist Nacherfüllung, nach Wahl des Käufers, durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, vorrangig gegenüber Minderung, Rücktritt und Schadensersatz; es sei denn, die Nacherfüllung wird von uns ernsthaft und endgültig oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert bzw. ist uns unzumutbar oder fehlgeschlagen. Der Käufer hat uns zur Beseitigung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
     
  5. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem von ihm gerügten Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, detailliert sämtliche Lieferdaten anzugeben, die sich aus der Originalverpackung ergeben. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns von einem Mangel zu überzeugen oder nimmt er ohne unser Einverständnis Ã?nderungen und/oder weitere Bearbeitungen der Ware vor, entfallen alle Nacherfüllungsansprüche. Gewährleistung wird nur bei sachgemäßer Weiterverarbeitung der Produkte entsprechend der einschlägigen Normen und unserer gesonderten Hinweise übernommen.
     
  6. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren in 1 Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer oder an den von diesem benannten Ablieferungsort.
     
  7. Ansprüche gegen uns wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
     
  8. Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in einer Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer zum Rückgriff auf uns nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§478, 479 BGB unter der Voraussetzung berechtigt, dass er seinen Verpflichtungen aus §377 HGB nachgekommen ist.

II  Haftungsbegrenzung
 

  1. Unsere verschuldensunabhängige Haftung wird ebenso ausgeschlossen wie unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     
  2. In den Fällen der Übernahme einer Garantie haften wir auf Schadenersatz nur insoweit, als die Garantie den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
     
  3. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Weiter gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
     
  4. Sämtliche Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren 1 Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, in den vorstehend in Abs. 3 genannten Fällen und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
     

III  Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
 

  1. Soweit die Lieferung durch einen von uns nicht zu vertretenden Grund unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Sein Schadensersatz beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der  Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Ã?nderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
     
  2. Soweit unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von B I. 4. die wirtschaftliche Bedeutung oder den lnhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, müssen wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

SONSTIGES

Anzuwendendes Recht
 

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf vorn 10.4.1980 (CISG- convention on contracts for the international sale of goods.)

II  Gerichtsstand 

Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist München. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


III  Verbindlichkeit des Vertrags
 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.